Förderungen
Allgemeine Förderungsrichtlinie für alle Förderungen
Beschluss der allgemeinen Förderungsrichtlinie für alle Förderungen wie folgt: Sämtliche Förderungen sollen nur gewährt werden, wenn das Geschäftspartnerkonto bzw. Abgabenkonto des jeweiligen Förderungswerbers bei der Gemeinde abgedeckt ist, bevor eine Förderung ausbezahlt wird.
Sollte ein Rückstand bestehen, wird die Förderung bei diesem Rückstand in Abzug gebracht werden.
GR-Beschluss vom 16.12.2021
Für pflegebedürftige Personen ist jährlich eine aktuelle ärztliche Bestätigung erforderlich.
Die Müllsäcke können für maximial ein Quartal rückwirkend abgeholt werden.
GR-Beschluss vom 13. 12. 2024
Diese Förderung kann bis längstens der Vollendung des 1. Lebensjahres des Kindes beantragt werden.
GR-Beschluss vom 16.12.2021
Diese Förderung gilt rückwirkend abe dem Schuljahr 2024/2025.
Die Antragstellung für das abgelaufene Schuljahr hat bis längstens 31. Oktober zu erfolgen.
Das Formular wird über die Schulen der Gemeinde St. Stefan bei der jeweiligen Schulveranstaltung den Eltern mitgegeben, mit einer Frist versehen, das Formular wird in der Schule eingesammelt und gesammelt zur Gemeinde gebracht.
GR-Beschluss vom 30.09.2026
<HIER> finden Sie das Antragsformular
Die Antragstellung hat bis längstens zum Ende des Betreuungsjahres zu erfolgen.
GR-Beschluss vom 16.12.2021
Die Gemeinde St. Stefan ob Stainz verfolgt das Ziel, für einkommensschwache Familien Chancengleichheit herzustellen. Aus diesem Grund erhalten Eltern mit schulpflichtigen Kindern, welche den Hauptwohnsitz in der Gemeinde St. Stefan ob Stainz haben, während der Zeit in der ihr Kind/ihre Kinder die Volksschule St. Stefan und/oder die Mittelschule St. Stefan oder eine Privatschule besuchen, pro Kind € 50,00 Schulstartgeld pro Schuljahr für den Erwerb von Schulartikeln in Form von Gutscheinen bei einem in St. Stefan ob Stainz ansässigen Unternehmen.
Um das Schulstartgeld zu erhalten, darf das höchstzulässige Jahresnetto Einkommen der Eltern des Kindes/der Kinder € 20.000 nicht überschreiten. Das Einkommen ist bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für das letzte veranlagte Kalenderjahr nachzuweisen. Personen die nicht zur Einkommenssteuer veranlagt sind, haben den Nachweis mittels Lohnsteuerbescheinigung oder anderer geeigneter Nachweise zu erbringen.
Wird die Einkommensgrenze überschritten, so gibt es keinen Anspruch auf Schulstartgeld. Die Antragstellung hat mittels Formular und Erbringung der Einkommensnachweise vom 1. Juli bis längstens 1. September des jeweiligen Kalenderjahres, für das folgende Schuljahr zu erfolgen.
GR-Beschluss vom 16.12.2021
<HIER> finden Sie das Formular.
Die Antragstellung hat längstens 3 Moante nach Absolvierung der Aktivität zu erfolgen.
GR-Beschluss am 16.12.2021
Die Antragstellung hat längstens 3 Monate nach Absolvierung der Aktivität zu erfolgen. Die maximale Förderhöhe beträgt 25,00 Euro pro Kalenderjahr.
GR-Beschluss vom 16.12.2021
Beschluss wie folgt:
- Als Jungunternehmer(innen) gelten Personen, die ein Unternehmen gründen, dieses in der Folge zu einem wesentlichen Teil leiten, während der letzten fünf Jahre vor der Neugründung nicht wirtschaftlich selbständig gewesen sind und eine etwaige bisherige unselbständige Tätigkeit aufgeben.
- Das Jungunternehmen muss seinen Abgabenverpflichtungen in den letzten drei Jahren regelmäßig nachgekommen sein.
- Das Jungunternehmen verfügt über alle erforderlichen bau- und gewerbebehördlichen Genehmigungen.
- Nach Ablauf des dritten Kalenderjahres nach der Betriebsgründung werden bei einem Antrag bis spätestens 31.3. des Folgejahres 50% der im ersten sowie 25% der im zweiten und dritten Betriebsjahr geleisteten Kommunalsteuer in Form einer Förderung rückvergütet.
- Wird der Antrag nicht fristgerecht gestellt, verfällt die Förderung.
Beschluss der Förderung des Besamungszuschusses in der Höhe von € 38,00 pro Besamung.
Die Antragstellung hat längstens 1 Jahr nach Rechnungsstellung der Besamung zu erfolgen.
SCHWEINE:
Beschluss zur Förderung der künstlichen Schweinebesamung mit € 3,00 pro Portion, jedoch einen jährlichen Höchstbetrag von € 700,00 pro Schweinezüchter.
Die Antragstellung hat längstens ein Jahr nach Rechnungsstellung der Besamung zu erfolgen.
GR-Beschluss vom 16.12.2021
Die Antragstellung hat längstens drei Monate nach Rechnungslegung zu erfolgen.
GR-Beschluss vom 16.12.2021
<HIER> finden Sie das Ansuchen.
GR-Beschluss vom 16.12.2021